Fürs «Recht auf Vergessenwerden» muss man Fehler nachweisen
Das Netz vergisst gemeinhin nichts. Für Betroffene kann das mitunter unangenehm werden. Doch sie haben die Möglichkeit, gegen unliebsame Veröffentlichungen vorzugehen. Über die Grenzen in Bezug auf Trefferlisten von Suchmaschinen hat nun der BGH entschieden.
Karlsruhe (dpa) - Im Internet vergessen zu werden, ist ganz schön schwer. Zwar können sich Menschen zum Beispiel dagegen wehren, dass Suchmaschinen wie Google bei den Treffern fragwürdige Artikel über sie anzeigen. Doch müssen sie «relevante und hinreichende Nachweise» vorlegen dafür, dass die darin enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind - oder zumindest ein für den gesamten Inhalt «nicht unbedeutender Teil». So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden.