Landesarbeitsgericht

Sprung in den Rhein rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Nicht immer sind sich Arbeitgeber und Beschäftigte einig darüber, was bei Betriebsfeiern erlaubt ist und was nicht. In Düsseldorf hatte das Gericht nun in einem besonders skurrilen Fall zu entscheiden.

Mit dem gefährlichen Sprung in den Fluss habe der Mitarbeiter eine Pflichtverletzung begangen und den Betriebsfrieden gestört, befand das Gericht. Foto: picture alliance / dpa
Mit dem gefährlichen Sprung in den Fluss habe der Mitarbeiter eine Pflichtverletzung begangen und den Betriebsfrieden gestört, befand das Gericht.

Düsseldorf (dpa) - Ein Sprung in den Rhein während einer Firmenfeier rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf am Dienstag ausgeführt und eine Abmahnung für das Verhalten eines Angestellten als ausreichend erachtet.

Bitte warten Sie während wir den Zugang überprüfen.