Urteil

BGH stellt klar: Flaschenpfand muss extra angegeben werden

Um die Preise von Waren besser beurteilen und vergleichen zu können, muss der Verkaufspreis und Pfandbetrag getrennt angegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Pfand für Flaschen und Gläser muss in der Werbung getrennt vom Preis des Produktes angegeben werden. Foto: Lino Mirgeler/dpa
Pfand für Flaschen und Gläser muss in der Werbung getrennt vom Preis des Produktes angegeben werden.

Karlsruhe (dpa) - Pfand für Flaschen und Gläser muss in der Werbung getrennt vom Preis des Produktes angegeben werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und beendete damit einen jahrelangen Streit zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb und einer Kieler Warenhauskette. Vorausgegangen war ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH), der im Juni die separate Ausweisung von Pfandgeld ebenfalls für zulässig erklärt und auch im Sinne der Transparenz für notwendig erachtet hatte. Schon bei der Verhandlung vor zwei Wochen hatte der BGH keinen Zweifel daran gelassen, die Entscheidung so umzusetzen, wie vom EuGH vorgegeben. Der Lebensmittelhändler habe sich vollkommen korrekt verhalten, so der Vorsitzende Richter der 1. Senats am Donnerstag bei der Urteilsbegründung.

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