Privatverkauf

BGH stärkt Käufern von Gebrauchtwagen bei Mängeln den Rücken

Wer eine bestimmte Beschaffenheit beim Privatverkauf eines Autos zusagt, muss sie gewährleisten. Gilt das auch für Teile, die ihre Lebenserwartung überschritten haben? Dazu hat der BGH geurteilt.

Zahlreiche Oldtimer stehen bei einem Oldtimermarkt auf einer Wiese. Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa/Symbolbild
Zahlreiche Oldtimer stehen bei einem Oldtimermarkt auf einer Wiese.

Karlsruhe (dpa) - Verkäufer von Gebrauchtwagen können sich bei Rechtsstreits über Reparaturkosten nicht auf Verschleiß berufen, wenn vorher ein bestimmter Zustand der beanstandeten Teile vereinbart wurde. Wenn ein Vertrag sowohl Angaben über eine konkrete Beschaffenheit als auch einen Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung enthalte, seien die Punkte getrennt voneinander zu betrachten, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe.

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