Haften Geschäftsführer für Kartellbußgelder? BGH fragt EuGH
Wenn ein Vorstand oder Geschäftsführer Pflichten verletzt, kann das fürs Unternehmen schwere Folgen haben. Aber müssen die Chefs für Kartellbußen selbst einstehen? Der BGH wendet sich nach Luxemburg.

Karlsruhe (dpa) - Verbotene Preisabsprachen und Bußgelder in Millionenhöhe: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern für Kartellbußgelder gegen ihre Unternehmen beschäftigt. Am Ende wendet sich der Kartellsenat an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg - und fragt ihn, ob eine nationale Regelung, nach der Unternehmen für die Bußgelder ihre Geschäftsführer oder Vorstände in Regress nehmen können, Europarecht widerspricht. (Az. KZR 74/23)