Goldschmuck ins Grab gelegt: «Keine Pflichtverletzung»
Frankfurt/Main (dpa) - Goldschmuck einer Verstorbenen darf in ihr Grab beigelegt werden, auch wenn dadurch das Vermächtnis eines Miterben geringer ausfällt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Beschluss entschieden. Die Richter wiesen damit die Beschwerde einer Miterbin gegen eine gleichlautende Entscheidung des Amtsgerichts Königstein zurück. Die Klage hatte sich gegen den Testamentsvollstrecker gerichtet, dem «pflichtwidriges Verhalten» vorgeworfen wurde und der deshalb von seinem Amt entbunden werden sollte. (AZ 21 W 120/23)