BGH

Bei Insiderhandeln nicht zugunsten der Angeklagten rechnen

Insiderinfos für Börsengeschäfte zu nutzen, ist verboten und strafbar. Wie viel Geld bei Verurteilten eingezogen wird, hängt vom Umfang ab. Der BGH hat nun entschieden, wie dabei etwa mit Ausgaben und Steuern umzugehen ist.

Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Foto: Uli Deck/dpa/Archivbild
Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Karlsruhe (dpa) - Bei verbotenen Insidergeschäften an der Börse können Täterinnen und Täter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht auf Gnade bei der Berechnung einzuziehender Beträge hoffen. Weder die Kosten für das Anschaffen von Finanzinstrumenten wie Wertpapieren minderten diesen Wert noch Transaktionskosten eines Verkaufs oder Kapitalertragssteuern, heißt es in der am Montag veröffentlichten Entscheidung des zweiten Strafsenats in Karlsruhe. Etwaige Doppelbelastungen seien auf steuerlicher Ebene auszugleichen. «Ebenso wenig wirkt sich auf den Umfang der Einziehungsentscheidung aus, dass der Angeklagte das aus den Taten Erlangte in die Folgetaten reinvestiert hat.»

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